AGB

1. Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungsmodalitäten werden in dem Angebot angegeben.

2. Zusatzleistungen

Mehrungen, Änderungen oder Zusatzleistungen werden von Lehmann Engineering GmbH geprüft und in Form eines Nachtrages angeboten. Sich dadurch möglicherweise ergebende preisliche oder terminliche Änderungen des Hauptauftrages werden im Nachtragsangebot durch Lehmann kommuniziert. Die Ausführung bedarf einer schriftlichen Bestellung durch den Auftraggeber.

3. Kündigung

Bei einer Kündigung des Vertrages bzw. der Bestellung durch den Auftraggeber sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Kosten, Aufwände und die bis dahin erbrachten Leistungen dem Auftragnehmer zu erstatten und zu vergüten. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Abnahme

Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gemäß Angebot bzw. Beauftragung gelten als abgenommen
- nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder
- nach Aufnahme der kommerziellen Nutzung durch den Auftraggeber oder
- spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach erfolgter Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer sofern nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme mit Angabe der Mängel durch den Auftraggeber schriftlich verweigert wird.

5. Mängelhaftung

Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate ab erfolgter Abnahme.

6. Subunternehmer

Lehmann Engineering GmbH kann zur Vertragserfüllung selbstständige Subunternehmer verpflichten. Sie bleibt aber dem Auftraggeber gegenüber unmittelbar verpflichtet.

7. Termine, Verzug des Auftraggebers, Höhere Gewalt

Die im jeweiligen Projektplan festgelegten Termine sind verbindlich. Terminverzögerungen aufgrund von nicht oder verspätet erbrachten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers führen zu Verschiebungen der Ausführungstermine, diese sind ggf. zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich neu festzulegen. 
Derartige Terminverzögerungen führen nicht zum Verzug der Lehmann Engineering GmbH; hieraus entstehende Ausfall- / Wartezeiten werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kann ein vertraglich vereinbarter Termin durch Lehmann Engineering GmbH aufgrund Höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, Tod oder längere Krankheit der Lehmann Engineering GmbH) nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Lehmann Engineering GmbH aus dieser Terminverzögerung. 
Die vereinbarten Termine und Fristen verlängern sich entsprechend. Diese Regelung gilt beim Eintritt von Höherer Gewalt bei Subunternehmern der Lehmann Engineering GmbH entsprechend.

8. Mitarbeiterqualifikation / Weisungsrecht

Die Lehmann Engineering GmbH kann eingesetzte Mitarbeiter jederzeit austauschen. Sie entscheidet eigenverantwortlich, welche Mitarbeiter sie einsetzt, wird dies i.d.R. jedoch in Abstimmung mit dem Auftraggeber/Projektleiter tun. Die Planung der Leistungserbringung obliegt der Lehmann Engineering GmbH. Sie bleibt bei Ihren Mitarbeitern auch bei deren Tätigkeit am Ort des Auftraggebers alleinig weisungsbefugt.

9. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

Die Lehmann Engineering GmbH wird die (schriftlich vereinbarten) Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen fachgerecht erbringen. Garantien übernimmt die Lehmann Engineering GmbH grundsätzlich nicht. Prospektangaben, Projektbeschreibungen, Dokumentationen etc. sind keine Garantiezusagen.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die vertraglich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten wird der Auftraggeber nach Möglichkeit rechtzeitig und vollständig erbringen. Der Auftraggeber benennt eine vertretungsberechtigte Person, die alle notwendigen Entscheidungen trifft oder herbeiführt, die den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt der Auftraggeber die Lehmann Engineering GmbH über den vertraglich festgelegten Umfang hinaus, soweit dies erforderlich und sinnvoll ist. Dies betrifft auch die Zurverfügungstellung von qualifiziertem Personal zur Klärung organisatorischer und fachlicher Fragen.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Osthofen oder Firmensitz des Auftraggebers.

12. Haftung

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sach- und Personenschäden haftet Lehmann Engineering GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Eine Haftung in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Von der Haftung ebenfalls ausgenommen sind Vermögensschäden wie z.B. Datenverlust, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Folgeschäden.

13. Vollständigkeit

Dieses Angebot enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen Lehmann Engineering GmbH und dem Auftraggeber und stellt die gesamte Absprache den Angebotsgegenstand betreffend dar. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Angebotes bedürfen der Schriftform.

14. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers / AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie etwaige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

15. Anwendbares Recht

Dieses Angebot oder dessen Beauftragung unterliegt in all seinen Bestandteilen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus diesem Angebot oder aus dessen Beauftragung ergeben können, ist Worms.

17. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. 
Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.